Wirtschaftsverband Stadt Wadern|Weiskirchen e.V. –  Satzung

Wirtschaftsverband Wadern – Weiskirchen e.V. – Satzung
Stand: 20.Mai 2022
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Wirtschaftsverband Wadern – Weiskirchen e.V. Sitz des
Vereins ist Wadern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister
eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck und Aufgabe des Vereins sind: Die Region Wadern – Weiskirchen als
Einkaufszentrum und Anziehungspunkt attraktiv zu gestalten und zu erhalten und
Gewerbe- und Industrieansiedlung, freie Berufe sowie Fremdenverkehr zu fördern, die
Interessen der Mitgliedsunternehmen wahrzunehmen und zu fördern:
a) durch gemeinsame Werbemaßnahmen, Aktionen und Öffentlichkeitsarbeit,
b) durch Schaffung eines gemeinsamen Netzwerkes, um die Kaufkraft in der Region
Wadern – Weiskirchen zu erhöhen und
c) durch Mitwirkung an politischen Entscheidungen.
2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Etwaige erwirtschaftete
Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der ein Interesse an einem wirtschaftlichen Wachstum der
Region Wadern – Weiskirchen hat.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
3. Die Mitglieder verpflichten sich mit Eintritt, den Vereinszweck nach besten Kräften zu
unterstützen und die Satzung anzuerkennen.
4. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, nähere Modalitäten der
Beitragszahlung werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt durch Kündigung mit einer Frist von 6 Wochen zum
Ende des Geschäftsjahres,
b) durch Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens und bei Geschäftsaufgabe oder
c) durch Ausschluss gemäß §5 der Satzung.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der
Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.
3. Auf das Vermögen des Vereins hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.
§ 5 Ausschluss
1. Der Ausschluss aus dem Verein kann insbesondere erfolgen, wenn
a) ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die satzungsgemäßen Beschlüsse
gröblich verstößt, insbesondere dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt
b) ein Mitglied mit der Bezahlung der Beiträge trotz dreimaliger Mahnung im
Rückstand geblieben ist, oder in anderer Weise bekundet hat, an dem Vereinsleben
nicht mehr interessiert zu sein.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 Vorsitzenden, den Teamleitern, dem Geschäftsführer sowie
dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Wadern und der Gemeinde Weiskirchen als
geborenem Mitglied. Ein Vorsitzender übernimmt die Funktion des Kassenführers, der
Geschäftsführer ist gleichzeitig Schriftführer. Eine Änderung der Anzahl der Mitglieder des
Vorstandes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Alle Mitglieder des
Vorstandes, außer den Bürgermeistern, sind zahlende Mitglieder des Vereins.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den 4 Vorsitzenden. Diese sind
vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB, sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Hiervon ausgenommen ist die Funktion
des Geschäftsführers.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandmitglied hat eine
Stimme, ein Mehrfachstimmrecht ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der
Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes.
6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, zu welcher er
einen Rechenschaftsbericht und einen Kassenbericht zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen hat.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung mit
Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Termin in Textform oder
in elektronischer Form übermittelt werden. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt
ein Mitglied des-geschäftsführenden Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand – entsprechend der Regelung in § 7 dieser
Satzung – auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht ein Mitglied
geheime Abstimmung beantragt. Die Mitgliederversammlung hat weiterhin folgende
Aufgaben wahrzunehmen:
1. Entlastung des Vorstandes,
2. Wahl von 2 Kassenprüfern,
3. Festsetzung der Beiträge,
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Eine Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen ist zur Änderung der Satzung
erforderlich. Bei allen übrigen Beschlussfassungen entscheidet die Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Verlangen wenigstens 30 % der Mitglieder schriftlich unter
Angabe der zu behandelnden Punkte die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, so ist diesem Antrag innerhalb von 2 Monaten stattzugeben. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch ein Protokoll zu belegen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und in dem Ort, Zeit und Name des
Versammlungsleiters sowie die Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Bei
Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzuführen.
§ 9 Einzelne Arbeitsteams
Die einzelnen Arbeitsteams sind folgende:
1. Werbung, Internet, Öffentlichkeitsarbeit, Stadtmarketing
2. Mitgliederpflege, Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung,
3. örtliche Veranstaltungen, überörtliche Veranstaltungen,
Repräsentationen,
4. Gesundheit, Bildung,
5. Tourismus, Gastgewerbe,
6. Handel, Handwerk, Baugewerbe,
7. Weitere Arbeitsteams können bei Bedarf gebildet werden, ohne dass es einer
Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand kann die Inhalte und Branchen den
Bedürfnissen der Mitglieder anpassen.
Die Teams werden von Teamleitern geleitet, die kraft Amtes Mitglieder des Vorstandes
sind. Im Team mitarbeiten kann jedes Mitglied des Vereins, jeder der Interesse hat, den
Verein aktiv zu unterstützen. Teamleiter können Mitglieder und Nichtmitglieder in ihr Team
aufnehmen. Jedes Team kann dem Vorstand Maßnahmen vorschlagen, die jeweilige
Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand.
Jedes Team kann für sich tagen. Der jeweilige Teamleiter ist für Einladung und Protokoll
verantwortlich. Jeder Teamleiter kann vom Vorstand Etats erhalten, die für seinen Bereich
einzuhalten und zu verwalten sind. Die Verantwortung über Gelder erhält nur der
Teamleiter. Ausgaben, Abrechnungen und Planungen sind mit dem Vorstand und dem
Geschäftsführer zu besprechen. Die Protokolle und Entscheidungen sind dem
Geschäftsführer und dem Vorstand mitzuteilen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines ausschließlich in geheimer Abstimmung
gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Stimmen der
anwesenden Mitglieder.
2. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu
beschließen hat, ist spätestens 30 Tage vor dem Termin mit Tagesordnung schriftlich oder
elektronisch zuzustellen.
Nach dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen
zweckgebunden für die Wirtschaftsförderung und/oder soziale Zwecke in der Region
Wadern – Weiskirchen einzusetzen. Die anwesenden Mitglieder entscheiden mit 2/3
Mehrheit, welche Organisation das Geld zur zweckgebundenen Verwaltung erhält. Sollte
keine Einigung erzielt werden, geht das verbleibende Vermögen anteilsmäßig nach der
jeweiligen Anzahl der Mitglieder an die Stadt Wadern und Gemeinde Weiskirchen und
muss dort zum gleichen Zweck verwendet werden.
§ 11 Rechtswirksamkeit
Diese Satzung wird mit Eintrag ins Vereinsregister rechtswirksam.
66687 Wadern, den 20. Mai 2022
Der Vorstand
Josef Schmitt, Ronnie Wilhelm, Edmond Rogova, Reiner Hoff